Recht im Online-Handel – Teil 2 – Button-Lösung
Quelle: Gerd Altmann/metalmarious / pixelio.de
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01.08.2012 – Button-Lösung
Zum Schutz der Verbraucher vor versteckten Kosten- und Abofallen müssen seit letzter Woche in Online-Shops die Regelungen der Button-Lösung umgesetzt werden. Für die Händler ergeben sich dadurch zur Erhöhung der Transparenz strenge Vorgaben bei der Gestaltung der Bestellseiten sowie der Bestellbuttons. Die Regelungen sind bereits in der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (Art. 246 §§1-3 EGBGB) enthalten, werden in Deutschland jedoch vorab umgesetzt.
Erweiterte und transparente Informationspflicht vor Abgabe der Bestellung
Mit dem neuen Gesetz sollen die bereits bestehenden umfangreichen Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern im Online-Handel effektiver umgesetzt werden. Der Händler muss demnach die Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.“ (§312g Abs. 2 BGB)
Die Informationspflichten betreffen:
a) Merkmale der Ware oder Dienstleistung
b) Mindestlaufzeit eines Vertrages bei regelmäßigen Leistungen
c) Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller Preisbestandteile und Steuern, mindestens jedoch eine Berechnungsgrundlage
d) Zusatzkosten für Lieferung und Versand und weitere mögliche Steuern oder Kosten
§312g Abs. 2 BGB gilt nicht für Finanzdienstleistungsverträge und für über Verkaufsplattformen geschlossene Verträge.
Einführung des „Kostenpflicht“-Buttons
Nach §312g Abs. 3 und 4 BGB müssen Online-Händler beim Abschluss entgeltlicher Verträge eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers abfragen. Wird zur Bestätigung der Bestellung ein Button oder eine Schaltfläche benutzt, so muss dieser auf eine bestimmte Weise bezeichnet werden. Zulässige Bezeichnungen sind hierbei: „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“ sowie bei Auktionsplattformen „Gebot abgeben“ und „Gebot bestätigen“. Unzulässige Bezeichnungen sind hingegen: „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ und „Bestellung abgeben“.
Auf der letzten Seite des Bestellvorgangs, auf welcher der Verbraucher seine Bestellung an den Händler sendet, muss ein Button angebracht werden, der die Kostenpflicht eindeutig erkennen lässt. Am Ende der Bestellübersichtsseite muss und darf der Button nur einmal unterhalb der Pflichtinformationen platziert werden. Zwischen Informationen und Button dürfen keine trennenden Gestaltungselemente angebracht werden. Dies bedeutet auch, dass Händler im wesentlichen die letzte Seite des Bestellvorgangs bzw. die Bestellübersicht technisch umgestalten müssen. Die Bezeichnung des Buttons erfordert unter Umständen begriffliche Anpassungen in den AGB der Shops.
§312g Abs. 3 BGB dazu im Wortlaut: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Gütesiegel
Die neue Regelung sieht auch vor, dass alle in den Online-Shops angezeigten Gütesiegel und Prüfzertifikate überprüft werden müssen. Mit Inkrafttreten der Button-Lösung sind die bisherigen Prüfkataloge nicht mehr rechtskonform und die vergebenen Prüfzertifikate damit nicht mehr aktuell und somit ungültig.
Folgen bei Verstößen
Bei Nichtbeachtung der Regelung und dem Fehlen eines Buttons, der eindeutig auf die Kosten hinweist, kommt ein Vertrag nicht zustande. Sowohl beim Fehlen der Pflichtinformationen als auch beim Fehlen des Buttons beginnt keine Widerrufsfrist. Überdies muss mit einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoß gerechnet werden.
Weitere Informationen
Der BVDW informiert in einem Whitepaper zur Button-Lösung und der Händlerbund hat hierzu sowohl für Händler als auch für Verbraucher jeweils ein Whitepaper herausgegeben.




